Historische Grenzsteine und Recht §

JURISTISCHES
Historische Grenzsteine sind aufgrund ihrer geschichtlichen und wissenschaftlichen Bedeutung, manchmal auch aufgrund der künstlerischen Bedeutung, grundsätzlich Kulturdenkmäler nach § 2 Abs. 1 des Hessischen Denkmalschutzgesetzes (HDSchG).

Sie sind als materielle Zeugnisse historischer Grenzlinien denkmalwert. Der Denkmalwert ist an den ursprünglichen Standort gebunden.
Historische Grenzsteine unterliegen daher als unbewegliche Kulturdenkmäler neuerdings den Bestimmungen des HDSchG.

Im Zuge der fortgeschrittenen Digitalisierung im Vermessungswesen ist auch in Hessen die Abmarkungspflicht von Grundstücken / Grenzen entfallen, da jegliche Grenzbestimmungen im Gelände inzwischen ausschließlich durch digitale Messgeräte vorgenommen werden. Der klassische Grenzstein hat damit ausgedient.

Entsprechend wurde 2008 auch das Abmarkungsrecht geändert. Eine Abmarkung von Grenzpunkten ist keine Pflicht mehr und erfolgt nur noch auf Antrag der Grundstückseigentümer.

Eine Zerstörung oder Entfernung von historischen Grenzsteinen wird seit 2016 daher nunmehr nach dem Hessischen Denkmalschutzgesetz auch weiterhin geahndet. Das ist –  bei Strafen zwischen € 25.000 und € 500.000 – nach wie vor kein Kavaliersdelikt, was im Sinne des Erhaltens dieser kleinen, wichtigen Kulturdenkmäler auch richtig ist.

Die Erfassung und Dokumentation historischer Grenzsteine fällt folgerichtig nun auch in den Zuständigkeitsbereich des Landesamtes für Denkmalpflege Hessen (LfDH).

Die Betreuung vor Ort wird von ernannten Kuratoren / Obleuten wahrgenommen.

01.2022 | Prof. Peter W. Hübner